Jugendordnung des Motorsportclubs - Beuern e.V. im DMV

§ 1 - Name und Mitgliedschaft
§ 2 - Aufgaben
§ 3 - Organe
§ 4 - Vereinsjugendversammlung
§ 5 - Vereinsjugendausschuß
§ 6 - Jugendordnungsänderung
§ 7 - Inkrafttreten

§ 1 - Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des MSC Beuern sind alle Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

§ 2 - Aufgaben

Die MSJ (Motorsportjugend) des MSC Beuern führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
Aufgaben der MSJ sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:

  1. die Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit in seinen freizeit-, breiten-, verkehrserzieherischen und leistungssportlichen Ausprägungen;
  2. kritische Auseinandersetzung mit der Lebenssituation und den Gestaltungsmöglichkeiten von Jugendlichen verbunden mit der Vermittlung von Fähigkeiten, gesellschaftliche Zsuammenhänge zu erkennen;
  3. Entwicklungen neuer und zeitgemäßer Formen von Sport und Bewegung, von Bildung und Geselligkeit;
  4. Ausbau der internationalen Jugendbegegnungen als Beitrag zur Völkerverständigung und zur Förderung einer demokratischen, internationalen Friedensordnung;
  5. Zusammenarbeit mit anderen Erziehungs- und Jugendorganisationen.

§ 3 - Organe

Organe der Vereinsjugend sind
  1. die Vereinsjugendversammlung
  2. der Vereinsjugendausschuß

§ 4 - Vereinsjugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung setzt sich aus allen Kindern und Jugendlichen die Mitglied im MSC sind bis 21 Jahre, sowie den gewählten und berufenen Mitarbeitern der jugendabteilung zusammen. Sie ist das oberste Organ der Jugend des MSC-Beuern.
  2. Aufgaben der Jugendversammlung sind:
    • Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit, die Arbeit des Jugendausschusses und die Tätigkeit der ausgebildeten Jugendleiter
    • Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses
    • Beratung der Jahresabrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
    • Entlastung und Wahl des Jugendausschusses
    • Beschlußfassung über vorliegende Anträge und Beratung über Jugendveranstaltungen
  3. Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird (zwei) Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuß unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eingereichten Anträge schriftlich einberufen.
    Auf Antrag von 30% der Stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines mit Mehrheit der Stimmen des Vereinsjugendausschusses gefaßten Beschlusses muß eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
  4. Die Vereinsjugendversammlung wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
  5. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Stimmberechtigung für Kinder und Jugendliche:
    • Kinder unter 7 Jahre haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Für sie handeln die Eltern
    • Kinder und Jugendliche von 7 bis 18 Jahre sind beschränkt geschäftsfähig und können alle Mitgliedsrechte im Verein wahrnehmen, soweit das Einverständnis der Eltern vorliegt. Dieses wird stillschweigend vorausgesetzt, wenn die Eltern die Eintrittserklärung unterschrieben haben, es sei denn, sie begründen eindeutig einen anderen Willen.

§ 5 - Vereinsjugendausschuß

  1. Der Vereinsjugendausschuß besteht aus:
    • einem lizenzierten Jugendleiter
    • dem Jugendwart und der Jugendwartin
    • dem/der Kassenwart/in
    • zwei Beisitzer/innen
    • dem/der Jugendsprecher/in (z.Z. der Wahl unter 18 Jahre)
  2. Aufgaben des Jugendausschusses sind neben der Durchsetzung der von der Jugendversammlung beratenen und beschlossenen Vorhaben insbesondere die Vertretung der Vereinsjugendinteressen nach innen und außen.
  3. In den Vereinsjugendausschuß ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Jugendausschuß bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung, der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und der Vereinssatzung.
  5. Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die der Jugendabteilung zufließenden Mitteln im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung.
  6. Der Jugendausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung selbst.

§ 6 - Jugendordnungsänderung

Änderungen der Jugendordnung können nur unter Ankündigung von der ordentlichen Vereinsjugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 7 - Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt mit der Genehmigung durch die Mitglieder in Kraft.

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