Satzung des MSC Beuern e.V. 35418 Buseck-Beuern Satzung drucken
Gültige Satzung – Stand 07.04.2026
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen unter der Nr. VR 813
§ 1 – Name und Sitz
Der am 08.07.1953 gegründete Verein trägt den Namen „Motorsportclub Beuern e.V. im ADAC“.
Der Sitz des Vereins ist Buseck, Ortsteil Beuern.
§ 2 – Zweck
- Der Motorsportclub Beuern e.V. im ADAC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zwecke des Vereins sind:
- Förderung des Amateurmotorsports und die damit verbundenen Grundsportarten als Konditionstraining nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten.
- Förderung der Jugendarbeit in diesem Zusammenhang.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und die sportliche Jugendpflege innerhalb der Jugendabteilung.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zweckgebundene Fördermittel des Landes und des Landkreises, sowie entsprechende Spenden bleiben davon ausgenommen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 – Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche, juristische Personen und Personengesellschaften werden.
- Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung (Anmeldeantrag) erforderlich. Der Verein kennt ordentliche und fördernde Mitglieder. Letztere unterstützen den Verein lediglich ideell oder materiell ohne sich selbst an der sportlichen und organisatorischen Vereinstätigkeit zu beteiligen.
- Minderjährige haben ihre Bewerbung um die Vereinsmitgliedschaft das schriftliche Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter zur Mitgliedschaft, Ausübung der Mitgliederrechte und Erfüllung der Mitgliederpflichten anzufügen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung.
- Auf Empfehlung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung besonders um den Verein oder seinen Zwecken verdiente Personen und Motorsportlern zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden berufen.
§ 5 – Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod
- durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss durch schriftliche Kündigung an den Vorstand spätestens zum 1.10. des laufenden Jahres erfolgen.
- durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied
- nach Ende des Geschäftsjahres mit der vollständigen Entrichtung des Vereinsjahresbeitrages in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diesen Rückstand bis zum 31.03. des nächstfolgenden Geschäftsjahres nicht bezahlt oder
- sonstige finanziellen Verpflichtungen (z.B. vom Verein verauslagte Lizenzgebühren, Startgelder usw.) dem Verein gegenüber nicht erfüllt.
- durch Ausschluss
- Der Vorstand kann Mitglieder mit sofortiger Wirkung wegen
- Verstößen gegen die Vereinssatzung
- Unterlassungen und Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken
- Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane
- unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins ausschließen.
- Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen an den Vorstand gestellt werden. Der Vorstand hat nach Gewährung von ausreichendem rechtlichem Gehör über einen solchen Antrag zu entscheiden.
- Die Mitgliedschaft eines ausgeschlossenen Mitgliedes ruht, sobald das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist. Das Mitglied ist verpflichtet, auf Verlangen des Vorstandes unverzüglich das in seiner Verwahrung befindliche Vereinseigentum dem Vorstand abzugeben.
- Der Vorstand kann Mitglieder mit sofortiger Wirkung wegen
§ 6 – Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Mit Erreichen der Volljährigkeit sind Mitglieder auch wählbar.
- Mitglieder unter 16 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
- Die Mitglieder haben das Recht, alle sportlichen Angebote und Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
- Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Organs des Vereins in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde beim Vorstand zu. Der Vorstand hat eine Entscheidung zu treffen, die dem Mitglied mitzuteilen ist.
§ 7 – Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
- den Verein in seinen sportlichen und kulturellen Bestrebungen zu unterstützen,
- die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der in ihrem Auftrag tätigen Organe in allen Vereinsangelegenheiten sinngemäß zu befolgen,
- den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen,
- das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
- dem Verein grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügten wirtschaftlichen Schaden zu ersetzen.
§ 8 – Mitgliedsbeitrag
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Zahlung erfolgt im Voraus (bis spätestens April des laufenden Jahres).
§ 9 – Organe
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung (§ 10)
- Der Vorstand (§ 11)
- Die Verwaltungsrevisoren (§ 12)
§ 10 – Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist das oberste Organ des Vereins.
- Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstands,
- Vorstandswahlen,
- Wahl der Verwaltungsrevisoren,
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
- Beschlussfassung über Anträge,
- Satzungsänderungen,
- Berufung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern,
- Auflösung des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll im ersten Vierteljahr des neuen Geschäftsjahres einberufen werden. Die Einberufung hat mit einer Frist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe mit der Tagesordnung schriftlich, per Fax, per E-Mail, oder über die Presse (Busecker Nachrichten) bzw. der Internetseite des MSC Beuern e.V. im ADAC zu erfolgen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Jahresbericht des Vorstandes,
- Bericht der Verwaltungsrevisionen,
- Entlastung des Vorstandes,
- Neuwahlen (soweit erforderlich),
- Beschlussfassung über Anträge.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium des ADAC oder dem Vorstand einzuberufen, wenn er es für erforderlich hält, oder wenn 1/3 der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe von Gründen es verlangen. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens 6 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit per Akklamation oder schriftlich. Bei Entscheidung über Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Schriftliche (geheime) Abstimmung durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn ein Mitglied dies verlangt. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Nochmalige Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Keine Stimmabgabe gilt als Stimmenthaltung.
- Vor jeder Wahl ist ein Wahlleiter zur Durchführung anstehender Wahlen zu berufen.
- Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Wahlausschuss schriftlich vorliegt.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem von der Versammlung berufenen Protokollführer - in der Regel der Vereinsschriftführer - zu unterzeichnen ist.
§ 11 – Der Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des & 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer.
- Der stimmberechtigte Gesamtvorstand besteht aus:
- dem Streckenwart
- dem Jugendsportleiter
- dem Sportleiter
- dem Fahrervertreter
- dem Pressewart/Webmaster
- dem Leiter Bewirtung
- Ehrenvorstandsmitgliedern, welche jedoch ohne Stimmrecht im Vorstand sind
- Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. In Kalenderjahren mit ungeraden Endziffern stehen die Wahlen zu den in § 11 Abs. 1 genannten Vorstandsämtern zu a), c), sowie aus dem Gesamtvorstand, a), c), e), geraden Endziffern stehen die Wahlen zu den in § 11 Abs. 1 genannten Vorstandsämtern zu b), d), sowie aus dem Gesamtvorstand, b), d), f), an. Diese Regelung tritt erstmals nach Genehmigung der neuen Satzung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Der vertretungsberechtigte Vorstand gem. § 26 BGB sind die in § 11 Ziffer 1. genannten Vorstandsmitglieder zu 1 a) bis d). Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein. Der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer können nur zu zweit vertreten.
§ 12 – Verwaltungsrevisoren
- Verwaltungsrevisoren werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Es sind vier Revisoren zu wählen. Die Neuwahl erfolgt jährlich, so dass zwei Revisoren bei allgemeinen Neuwahlen im Amt bleiben.
- Die Verwaltungsrevisoren sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen zu nehmen, da ihnen die Überwachung der gesamten Geschäftsführung des Vereins obliegt. Sie sind verpflichtet, den Vorstand über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten. Sie haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und ggf. die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
§ 13 – Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse wählen aus ihren Reihen einen Ausschussleiter. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Ausschusssitzungen mit Stimmrecht teilzunehmen.
§ 14 – Ehrungen
Art und Zeitpunkt von Ehrungen sind in einer Ehrenordnung festzulegen.
§ 15 – Haftung
Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.
§ 16 – Auflösung und Vermögensverwendung
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
Der geschäftsführende Vorstand löst den Verein bei Nichtbestellung von mindestens zwei Liquidatoren auf.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen des Vereins zu 50 % an die Gemeinde Buseck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im sportlichen Bereich der Jugendarbeit zu verwenden hat.
Die anderen 50 % gehen an eine gemeinnützige Gliederung der ADAC Stiftung, München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.
§ 17 – Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Gießen Erfüllungsort und Gerichtsstand.


